Garantie
Messer
Der Korpus der SWIZA-Messer (die Komponente, die Klingen und Werkzeug umfasst) ist durch eine lebenslange Garantie gedeckt.
Unter gewissen Umständen werden die Griffschalen (die Teile, die den Messer- Korpus umschliessen) während der zwei Jahre ab dem Kauf Ihres Messers im Rahmen der Garantie ersetzt. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
– Die Griffschalen dürfen nicht mit scheuernden Chemikalien in Kontakt gekommen sein (Beispiel: Aceton)
– Die Griffschalen dürfen keine Beschädigungen durch Feuer aufweisen
Dem Garantieantrag muss ein Kaufbeleg beigelegt werden, auf dem das Kaufdatum, der Name des Händlers und der Kaufort (oder die Internet-Adresse) angeführt sind, sowie Fotos, aus denen der Mangel oder das Problem ersichtlich ist. Sie können diese Unterlagen per E-Mail an folgende Adresse senden: sav@swiza.com
Für alle Anträge auf Tausch defekter Kunststoff-Griffschalen, die nicht unter den Garantieanspruch fallen, verrechnen wir eine Gebühr von CHF 5.-.
Für alle Anträge auf Tausch von Kunststoff-Griffschalen gegen Holz-Griffschalen verrechnen wir eine Gebühr von CHF 19.-, ungeachtet dessen, ob die Garantie noch gilt.
Durch nicht zweckmässigen, unsachgemässen oder übermässigen Gebrauch bedingte Schäden sind nicht durch die Garantie gedeckt. Dasselbe gilt für Schäden, die durch Zerlegen, Änderung oder Anpassung unserer Produkte bedingt sind.
Die Versandkosten trägt der Kunde.
Sie können Ihr Messer auch zu Geschäftszeiten im Gewerbepark Delémont an der folgenden Adresse abgeben:
SWIZA
Rue St-Randoald 8
2800 Delémont
SWIZA ist eine Marke der Helvetica Brands SA mit Firmensitz im Schweizer Delémont. Für Kaufverträge gilt Schweizer Recht.
Bitte beachten Sie, dass gefälschte Messer nicht durch die Garantie gedeckt sind.
Gepäck
Für Gepäckprodukte gilt eine Garantie von 3 Jahren ab Kaufdatum. Im Fall eines Mangels während dieses Zeitraums ziehen wir den Ersatz des Produkts vor. Sollte das Produkt nicht mehr erhältlich sein, ersetzen wir Ihnen den Kaufbetrag in Form eines Gutscheins, den Sie auf www.swiza.com einlösen können.
Schäden, die durch unsachgemässe Handhabung, insbesondere während der Beförderung im Gepäckraum, bedingt sind, fallen nicht unter die Garantie.
Uhren (ausschliesslich Armbanduhren – nicht gültig bei anderen Arten von Uhren)
Für SWIZA-Uhren gilt eine Garantie von 2 Jahren ab Kaufdatum. Diese Garantie umfasst nicht die Abnutzung der Batterien und ihrer Ersatzbatterien, unsachgemässe Verwendung wie Beschädigung (verschobenes Ziffernblatt, verbogene Nadeln, Krafteinwirkung auf das Uhrwerk…) oder die übliche Abnutzung des Uhrenarmbands.
Das Gesetz besagt Folgendes:
Der Käufer kann diese Garantie beanspruchen, wenn die verkaufte Ware Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern, oder wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften (Art. 197 al. 1 CO). Dieses Garantierecht ist nur gegen den Verkäufer und für eine gesetzliche Dauer von zwei Jahren (Art. 210 al. 1 CO) anwendbar.
Quellen: https://www.frc.ch/dossiers/la-garantie-legale-pour-les-defauts/